Rn 43a

Der Gesetzgeber hat sich bei der Regelung des Konzerninsolvenzrechts[131] für einen flexiblen Rahmen zur Koordination der jeweiligen Einzelinsolvenzverfahren gruppenangehöriger Unternehmen entschieden. Diese Koordination muss bereits im Eröffnungsverfahren beginnen. Daher gilt § 56b entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Er richtet sich an die beteiligten Gerichte und verdrängt in seinem Anwendungsbereich als Spezialnorm im Falle der Insolvenz von gruppenangehörigen Schuldnern die §§ 56, 56a. Dementsprechend müssen sich die involvierten Insolvenzgerichte bereits vor der Bestellung eines vorläufigen Verwalters über die Vorgehensweise abstimmen. Dies betrifft insbesondere die Person des zu bestellenden Verwalters sowie die Fragen, ob er einheitlich für die gruppenangehörigen Schuldner eingesetzt werden soll, und ob die Bestellung von vorläufigen Sonderinsolvenzverwaltern erforderlich ist.

 

Rn 43b

Den Aufgabenbereich der vorläufigen Insolvenzverwalter in den Eröffnungsverfahren über das Vermögen der gruppenangehörigen Unternehmen erweitert der ebenfalls in Bezug genommene § 269a. Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass grundsätzlich ein einheitlicher vorläufiger Verwalter bestellt wird,[132] ist dies aber nicht der Fall, müssen sich die vorläufigen Insolvenzverwalter der Einzelverfahren gegenseitig unterrichten und zusammenarbeiten. Dabei richtet sich die Informationsdichte nach dem jeweiligen Einzelfall, wobei die Verflechtung des Konzerns eine maßgebliche Rolle spielen wird (vgl. im Übrigen die Kommentierung zu § 269a).

[131] Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017 (BGBl. 2017 I, S. 866).
[132] RegE eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, BT-Drs. 18/407, S. 20 f.

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