Rn 41

Schließlich wird durch die Verweisung klargestellt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nach Beendigung seines Amtes gemäß § 66 Rechnung zu legen hat. Dies kann aber entgegen der uneingeschränkten Verweisung auf § 66 Abs. 1 nicht immer gegenüber einer Gläubigerversammlung geschehen, vor allem, wenn das Verfahren gar nicht eröffnet wurde. In eröffneten Verfahren sollte im Berichtstermin ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt "Abnahme der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters" aufgenommen werden. Eine Rechnungslegung des vorläufigen Verwalters sollte aber spätestens mit der Schlussrechnungslegung erfolgen, soweit Personenidentität besteht. Ansonsten kann es bei einem erheblichen Umfang der rechnungslegungspflichtigen Vorgänge, geboten sein, den personenidentischen Verwalter im eröffneten Verfahren entsprechend § 66 Abs. 3 kurzfristig Zwischenrechnung legen zu lassen, die dann auch die Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters umfassen kann.

 

Rn 42

Problematisch ist die uneingeschränkte Verweisung auf § 66 für den Fall der Ablehnung des Insolvenzantrags. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat auch in diesem Fall Rechnung zu legen, vor allem wenn gemäß § 22 Abs. 1 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf ihn übergegangen war und er das Schuldnerunternehmen fortgeführt hat. In diesem Fall müsste er gemäß § 66 Abs. 1 nach Beendigung seines Amts mit Ablehnung des Insolvenzantrags gegenüber einer Gläubigerversammlung Rechnung legen. Da das Insolvenzverfahren aber mit rechtskräftiger Abweisung des Antrags endgültig abgeschlossen ist, kann eine solche Gläubigerversammlung nicht mehr stattfinden. Entgegen der bislang an dieser Stelle vertretenen Auffassung, darf die Verweisung auf § 66 Abs. 1 im Wege der teleologischen Reduktion nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Fall gegenüber dem dann wieder verwaltungs- und verfügungsberechtigten Schuldner zu erfolgen hat. Die Pflicht zur Rechnungslegung muss vielmehr gegenüber dem Gericht erfüllt werden, und zwar unabhängig davon, ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt worden ist.[128] Die Prüfung der Rechnungslegung ist nämlich Teil der gerichtlichen Aufsicht nach § 58 und diese endet nicht automatisch mit der Aufhebung des Verfahrens, sondern erst, wenn der Verwalter keine weiteren Pflichten mehr zu erfüllen hat.[129] Dem Schuldner steht demgegenüber kein eigenständiger Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung analog § 666 BGB zu, denn er kann die Informationen über eine Einsicht in die Insolvenzakte erlangen.[130]

 

Rn 43

Aufgrund der auch im Antragsverfahren geltenden Regelung des § 66 Abs. 3 kommt insbesondere bei ausnahmsweise längerer Dauer des Eröffnungsverfahrens in Betracht, den vorläufigen Verwalter zur Vorlage von Zwischenrechnungen aufzufordern. Da vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Gläubigerversammlung existiert, muss im Rahmen der Verweisung § 66 Abs. 3 im Wege teleologischer Reduktion dahin ausgelegt werden, dass auch hier die gesetzlich der Gläubigerversammlung zugewiesene Befugnis durch das Insolvenzgericht ausgeübt werden muss.

[128] Uhlenbruck-Mock, § 66 Rn. 29 m.w.N.; HK-Rüntz/Laroche, § 22 Rn. 77; Nicht, NZI 2013, 924 (926).
[130] Nicht NZI 2013, 924 (925); a.A. OLG Oldenburg NZI 2013, 938.

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