Rn 51

Tauchen nach Einstellung des Verfahrens Vermögensgegenstände des Schuldners auf, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese einer Verwertung oder Verteilung zugeführt werden können und wer diese vornehmen soll. Vielfach wird vertreten, dass eine Nachtragsverteilung durch den Insolvenzverwalter in jedem Fall ausscheide; es sei ggf. ein neues Verfahren zu eröffnen.[114] Diese Lösung führt dazu, dass Gerichtsgebühren etc. ein zweites Mal fällig werden.

 

Rn 52

Zuzustimmen ist demgegenüber der Auffassung, die analog § 211 Abs. 3 die Anordnung einer Nachtragsverteilung zulässt.[115] Soweit dem entgegengehalten wird, dass der Verwalter nach § 207 Abs. 3 Satz 2 nicht zur Verwertung verpflichtet sei,[116] bietet das Kriterium der unter Rn. 33 ff. dargestellten Prognose eine hinreichend sichere Lösung. Sind die Kosten des Verfahrens gedeckt, ist der Verwalter zur Verwertung verpflichtet. Übersteigen die nachträglichen Mittel sogar die Verfahrenskosten, sind die vorhandenen Masseverbindlichkeiten anteilig zu begleichen. Der Insolvenzverwalter kann hierbei von dem vorhandenen Schlussverzeichnis ausgehen (Rn. 34) oder eine neues (Masse-)Gläubigerverzeichnis anfertigen. Ein dem Insolvenzverwalter unzumutbarer Aufwand ist hierin nicht zu sehen.[117] Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt, ist der Verwalter zwar nicht zur Verwertung verpflichtet, aber doch berechtigt. Damit besteht immerhin die Möglichkeit, dass die Ausfälle der Verfahrenskostengläubiger verringert werden und die nachträglich festgestellte Masse nicht per se dem Schuldner bzw. einzelnen Gläubigern durch Vollstreckungszugriff zugute kommt.

 

Rn 53

Die Grundsätze über die Nachtragsverteilung können auch dann zur Anwendung gelangen, wenn sich die bei einer temporären Verfahrenskostenunterdeckung verbundene Prognose als falsch herausgestellt hat bzw. die Kosten des Verfahrens erst nach Ablauf des dort maßgeblichen Prognosezeitraums realisiert werden können. Sieht man hier eine Nachtragsverteilung vor, werden – der Grundintention des Gesetzes entsprechend – die mit einer Verfahrenseinstellung verbundenen Nachteile weitgehend vermieden.

[114] LG Marburg ZIP 2003, 729 = NZI 2003, 101 = ZInsO 2003, 288 f.; Dinstühler, ZIP 1998, 1697 (1707); MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 87; HK-Landfermann, § 207 Rn. 24; Nerlich/Römermann-Westphal, § 207 Rn. 39 (allerdings doch für Verteilung der Barmittel nach § 207 Abs. 3 Satz 1).
[115] LG Darmstadt RPfleger 2001, 512 zu § 204 KO mit. Anm. Keller; FK-Kießner, § 207 Rn 32; Pape/Hauser, Massearme Verfahren, Rn. 263 f.; Pape, ZIP 1992, 747 (749 ff.); Kübler, in: Kölner Schrift, S. 967 (981) Rn. 50; Smid-Smid, § 207 Rn. 18; ders., WM 1998, 1313 (1315 f.); Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 39; Braun-Kießner, § 207 Rn. 28.
[116] Nerlich/Römermann-Westphal, § 207 Rn. 39; MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 87.
[117] Anders Dinstühler, ZIP 1998, 1697 (1707) mit dem Argument, dass es an einer gefertigten Masseschuldtabelle fehle; für eine Beschränkung der Nachtragsverteilung auf die Verfahrenskosten aus diesem Grund Kröpelin, Die massearme Insolvenz, Rn. 167 ff.

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