Rn 24

Ergibt die bisherige Prüfung, dass Massearmut vorliegt, so hat das Insolvenzgericht nach § 207 Abs. 2 eine Anhörung der Gläubigerversammlung vorzunehmen. Die Anhörung dient der umfassenden eigenen Information des Gerichts.[53] Daneben dient sie auch dem Zweck, den Gläubigern Gelegenheit zur Leistung des Kostenvorschusses zu geben.[54] Nach üblicherweise zuerst erfolgender Anhörung des Verwalters sind die Massegläubiger durch direkte Schreiben zu informieren[55] und eine Gläubigerversammlung[56] einzuberufen.[57] Die Gläubiger sollten bei dieser Gelegenheit zur Zahlung des Kostenvorschusses unter Angabe des vorzuschießenden Betrages aufgefordert werden.[58] Wie bisher kann der Termin zur Anhörung mit demjenigen zur Abnahme der Schlussrechnung des Verwalters (vgl. § 215 Rn. 13 und § 66 Rn. 16) verbunden werden.[59]

 

Rn 25

Die Gläubiger können nach verbreiteter Auffassung in einer früheren Versammlung – auch schon vorsorglich im Berichtstermin – auf ihr Anhörungsrecht und die Abnahme der Schlussrechnung verzichten und diese Entscheidung dem Insolvenzgericht überlassen.[60] Voraussetzung ist nach dieser Auffassung nur, dass bei der Anberaumung der Gläubigerversammlung dieser Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde.[61] Hintergrund dieser Auffassung ist, dass an einer derartigen Anhörung i.d.R. kein Interesse besteht. Die zutreffende Gegenansicht verweist darauf, dass eine Anhörung vor der Einstellung nach dem Gesetzeswortlaut zwingend vorgeschrieben und daher einem Verzicht nicht zugänglich ist.[62] Gegen eine Verzichtsmöglichkeit spricht auch, dass die Teilnehmer der ersten Gläubigerversammlung nicht identisch sind mit den nach § 207 Abs. 2 anzuhörenden Gläubigern.[63] Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich der Sachverhalt zwischenzeitlich ändern kann, also insbesondere zu den bereits im Berichtstermin genannten möglichen Ursachen für eine Massearmut neue hinzukommen können. Hier kann eine Entscheidung der Gläubiger über die Erbringung oder Nichterbringung eines Kostenvorschusses nach § 207 Abs. 1 Satz 2 nur nach vorheriger Anhörung erfolgen.[64]

[53] Begr zu § 317 RegE (= § 207), BT-Drs. 12/2443, S. 218.
[54] Begr zu § 317 RegE (= § 207), BT-Drs. 12/2443, S. 218.
[55] Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 14.
[56] De lege ferenda befürworten Smid-Smid, § 207 Rn. 14 f., und MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 42, die Anhörung des Gläubigerausschusses.
[57] Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 13.
[58] MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 43; Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 14.
[59] So ausdrückliche Begr zu § 317 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 218; HK-Landfermann, § 207 Rn. 18; skeptisch Nerlich/Römermann-Westphal, § 207 Rn. 32.
[60] LG Göttingen ZIP 1997, 1039 [LG Göttingen 11.03.1997 - 6 T 30/97] (zum früheren Recht); Nerlich/Römermann-Westphal, § 207 Rn. 32; FK-Kießner, § 207 Rn. 21; Braun-Kießner, § 207 Rn. 16; Ehricke, NZI 2000, 57 (60).
[61] FK-Kießner, § 207 Rn. 21; HambKomm-Weitzmann, § 207 Rn 5.
[62] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 207 Rn 9; Pape/Hauser, Massearme Verfahren, Rn. 222; Kröpelin, Die massearme Insolvenz, Rn. 148; MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 42 (de lege ferenda allerdings eine Anhörung des Gläubigerausschusses befürwortend).
[63] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 207 Rn 9.
[64] Für eine Pflicht zur Anhörung (nur) in diesem Fall HambKomm-Weitzmann, § 207 Rn. 5, 14.

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