Rn 29

§ 207 Abs. 3 Satz 1 regelt ausdrücklich, dass der Insolvenzverwalter vor der Einstellung des Verfahrens nach Eintritt der Massearmut die vorhandenen Barmittel zur anteiligen Befriedigung der Verfahrenskosten zu verteilen hat. Unter den Begriff Barmittel fallen alle Vermögensgegenstände, die keiner Verwertung bedürfen, mithin aufgrund ihrer Liquidität sofort für eine Verteilung zur Verfügung stehen. Neben Bargeld gehören auch Buchgeld und Wertpapiere (Schecks, Wechsel, Aktien, Schuldverschreibungen etc.) zu den Barmitteln.

 

Rn 30

Zu einer Verwertung des sonstigen Vermögens des Schuldners ist der Verwalter jedoch nicht mehr verpflichtet (§ 207 Abs. 3 Satz 2).[68] Dem Insolvenzverwalter soll nicht zugemutet werden, weiter für die Masse tätig zu werden, ohne dafür vergütet zu werden.[69]

 

Rn 31

Unabhängig von der fehlenden Pflicht bleibt dem Insolvenzverwalter bis zur Einstellung das Recht zur Verwertung erhalten. Eine unkomplizierte und risikolose Verwertungsmöglichkeit muss er damit nicht ungenutzt lassen.[70] Auch ist er nach der hier vertretenen Auffassung berechtigt, darüber hinausgehende Verwertungshandlungen vorzunehmen.[71] Auf diese Weise kann der Verwalter – letztlich häufig im eigenen Interesse der Erlangung der verdienten Vergütung – wenigstens einen Teil der Masse noch in das Verfahren einbeziehen. Zur Fortführung von Prozessen siehe i.Ü. noch Rn. 43.

[68] Anders wurde dies überwiegend unter Geltung der KO beurteilt; vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 204 Rn. 4b; Kilger/K. Schmidt, KO, § 204 Anm. 1 i.V.m. § 60 Anm. 6 und 4; Heilmann, KTS 1976, 96 (102); Gottwald-Heilmann/Klopp, 1. Aufl., § 67 Rn. 15; Häsemeyer, 1. Aufl., S. 167, die alle Bezug nehmen auf § 60 KO.
[69] Begr zu § 317 RegE (= § 207), BT-Drs. 12/2443, S. 218; demgegenüber wegen der Durchbrechung des Grundsatzes der Vollabwicklung kritisch Uhlenbruck, in: Kölner Schrift, S. 1187 (1194) Rn. 15.
[70] Häsemeyer, Rn. 7.76; Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 25.
[71] Häsemeyer, Rn. 7.76.

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