Rn 1

§ 200 regelt den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie Näheres zur Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses. Nachdem das Insolvenzverfahren durchgeführt worden ist, stellt die Aufhebung dessen formelle Beendigung dar. Mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses werden die Wirkungen des Insolvenzverfahrens für die Zukunft beseitigt.

Durch § 200 wurde der frühere § 163 KO inhaltlich modifiziert. Insbesondere wurde festgelegt, dass das Verfahren erst nach Vollzug der Schlussverteilung aufzuheben ist und nicht, wie zuvor, bereits nach Abhaltung des Schlusstermins. Damit hält der Insolvenzbeschlag automatisch bis zur Schlussverteilung an und muss nicht – wie zuvor von den Gerichten gehandhabt – durch ein Hinauszögern der Aufhebung künstlich verlängert werden.

Nach wie vor nicht geregelt wurden die Rechtsfolgen der Verfahrensaufhebung. Insoweit können jedoch § 215 und § 259 entsprechend herangezogen werden.

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