Rn 27
§ 197 Abs. 3 bestimmt, dass für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers die Regelungen des § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend gelten.[25]
"Einwendungen" sind sowohl Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis als auch solche gegen die Schlussrechnung des Verwalters.[26]
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