Rn 27

§ 197 Abs. 3 bestimmt, dass für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers die Regelungen des § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend gelten.[25]

"Einwendungen" sind sowohl Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis als auch solche gegen die Schlussrechnung des Verwalters.[26]

[25] Zu Einzelheiten der dortigen Regelung siehe die Kommentierung zu § 194.
[26] Zu den Einzelheiten hinsichtlich der Schlussrechnung vgl. Rn. 5 ff. und bezüglich des Schlussverzeichnisses vgl. Rn. 14 ff.

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