Rn 9

Kommt eine Einigung im Schlusstermin über die Schlussrechnung nicht zustande, so hat über die erhobenen Einwendungen nach Maßgabe des § 197 Abs. 3 das Insolvenzgericht durch Beschluss zu entscheiden.[6]

[6] Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 162 Rn. 8; a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8, Rn. 71, die für diesen Fall von einer Entscheidung des Prozessgerichts ausgehen.

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