Rn 9

Nimmt der Verwalter eine Verteilung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts vor, ist diese gleichwohl wirksam, der Verwalter trägt jedoch das Haftungsrisiko nach § 60 Abs. 1.[20]

Das Insolvenzgericht kann die Verteilung aussetzen, wenn der Verwalter gegen dessen Willen beabsichtigt, eine Schlussverteilung vorzunehmen.[21]

[20] HK-Irschlinger, § 196 Rn. 7; Jaeger-Weber, § 161 Rn. 9; dagegen verstehen Kübler/Prütting-Holzer, § 196 Rn. 7, und FK-Schulz, § 196 Rn. 8, die gerichtliche Zustimmung anscheinend als konstitutives Wirksamkeitserfordernis.
[21] Kuhn/Uhlenbruck, § 161 Rn. 8.

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