Rn 9
Nimmt der Verwalter eine Verteilung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts vor, ist diese gleichwohl wirksam, der Verwalter trägt jedoch das Haftungsrisiko nach § 60 Abs. 1.[20]
Das Insolvenzgericht kann die Verteilung aussetzen, wenn der Verwalter gegen dessen Willen beabsichtigt, eine Schlussverteilung vorzunehmen.[21]
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