Rn 8
Nach § 195 Abs. 2 hat der Verwalter den von ihm oder dem Gläubigerausschuss festgelegten Prozentsatz denjenigen Gläubigern mitzuteilen, die bei der Abschlagsverteilung berücksichtigt werden.
Rn 9
Die Information ist entweder schriftlich an alle berücksichtigten Gläubiger[6] oder durch öffentliche Bekanntmachung zu erteilen.
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