Rn 8

Nach § 195 Abs. 2 hat der Verwalter den von ihm oder dem Gläubigerausschuss festgelegten Prozentsatz denjenigen Gläubigern mitzuteilen, die bei der Abschlagsverteilung berücksichtigt werden.

 

Rn 9

Die Information ist entweder schriftlich an alle berücksichtigten Gläubiger[6] oder durch öffentliche Bekanntmachung zu erteilen.

[6] Hierfür genügt es, wenn der Verwalter – wie in der Praxis üblich – Überweisungen an die Gläubiger fertigt, die er mit einem entsprechenden Zusatztext versieht (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 159 Rn. 4; Mohrbutter/Mohrbutter-H. Mohrbutter, Rn. XI.4).

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