Rn 17

Ist ein Gläubiger zwar im Verteilungsverzeichnis aufgeführt, wird er sodann jedoch bei der Verteilung nicht berücksichtigt, ohne dass ihm noch die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen im Rahmen des § 194 bleibt, oder konnte ein Gläubiger Einwendungen gegen eine erfolgte nachträgliche Streichung seiner Forderung nicht mehr vorbringen, so steht ihm gegen die hierdurch begünstigten Gläubiger ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB zu.[11] Dies gilt nicht, wenn er Einwendungen hätte geltend machen können, dies jedoch versäumt hat.[12]

[11] So schon zur KO: BGH ZIP 1984, 980 (982) [BGH 17.05.1984 - VII ZR 333/83]; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 194 Rn. 19 m. w. N.
[12] Kilger/K. Schmidt, KO, § 158 Anm. 4; Hess, § 194 Rn. 28.

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