Rn 17
Ist ein Gläubiger zwar im Verteilungsverzeichnis aufgeführt, wird er sodann jedoch bei der Verteilung nicht berücksichtigt, ohne dass ihm noch die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen im Rahmen des § 194 bleibt, oder konnte ein Gläubiger Einwendungen gegen eine erfolgte nachträgliche Streichung seiner Forderung nicht mehr vorbringen, so steht ihm gegen die hierdurch begünstigten Gläubiger ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB zu.[11] Dies gilt nicht, wenn er Einwendungen hätte geltend machen können, dies jedoch versäumt hat.[12]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen