Rn 14

Auch die stattgebende Entscheidung ist gemäß § 194 Abs. 3 Satz 1 dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen, außerdem ist sie auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Einer gesonderten Unterrichtung der Gläubiger bedarf es nicht.[8]

 

Rn 15

Nach § 194 Abs. 3 Satz 2 steht gegen die stattgebende Entscheidung dem Verwalter und allen beschwerten Insolvenzgläubigern[9] die sofortige Beschwerde nach § 6 zu. Diese ist auch bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger der richtige Rechtsbehelf, § 11 Abs. 1 RpflG.[10]

 

Rn 16

Abweichend von § 6 Abs. 2 bestimmt § 194 Abs. 3 Satz 3, dass nicht die Verkündung bzw. Zustellung der Entscheidung, sondern der Tag der Niederlegung für den Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist (vgl. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) maßgeblich ist. Diese Abweichung ist sachgerecht, weil durch eine stattgebende Entscheidung i. d. R. auch solche Gläubiger betroffen sind, die an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt waren und nur so die Möglichkeit haben, von der Entscheidung Kenntnis zu erlangen und ihre Rechte ggf. durch eine sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung zu wahren.

[8] A. A. HK-Irschlinger, § 194 Rn. 8; wie hier: Kübler/Prütting/Bork-Holzer § 194 Rn. 15, der allerdings bei größeren Veränderungen der Abschlagsverteilungquote eine Veröffentlichung befürwortet.
[9] Falls seinen Einwendungen nicht vollständig Rechnung getragen wurde, gehört auch der antragstellende Gläubiger dazu; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 194 Rn. 15.
[10] Dies war nach der KO hinsichtlich des Beschwerderechts der übrigen Insolvenzgläubiger streitig, vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 158 Rn. 7 m. w. N. Die Regelung in der InsO trägt nunmehr auch de lege lata dem Umstand Rechnung, dass ein die Änderung des Verteilungsverzeichnisses anordnender Beschluss auch die nicht am Einwendungsverfahren beteiligten Gläubiger beeinträchtigen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge