Rn 10

Bei Abschlagsverteilungen kommt nach § 190 Abs. 2 Satz 1 schon dann eine Berücksichtigung der Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers in Betracht, wenn dieser innerhalb der in § 189 Abs. 1 aufgeführten Frist gegenüber dem Verwalter den Nachweis erbringt, dass die Verwertung des Absonderungsgegenstands betrieben wird und er den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls nach Maßgabe des § 294 ZPO glaubhaft macht.

Es ist ausreichend, dass eine Verwertung überhaupt betrieben wird, sie braucht nicht vom betreffenden Gläubiger selber betrieben werden.[5]

Diese besondere Möglichkeit der Berücksichtigung bei Abschlagsverteilungen gründet sich darauf, dass die genaue Höhe des Ausfalls endgültig erst nach Verwertung des Sicherungsguts bestimmt werden kann und dieses häufig erst im Rahmen einer Schlussverteilung der Fall ist.

Berücksichtigung bei der Abschlagsverteilung heißt wegen der verbleibenden Unsicherheit über die endgültige Höhe des Ausfalls allerdings nicht Zahlung der Quote an den Gläubiger. Vielmehr ist nach § 190 Abs. 2 Satz 2 der Betrag der auf die Forderung entfallenden Quote bei der Verteilung zurückzubehalten. Eine Auszahlung kommt erst in Betracht, wenn der volle Nachweis des Ausfalls nach § 190 Abs. 1 erbracht ist.

[5] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 190 Rn. 12.

3.2.1 Folgen des Fehlens der besonderen Voraussetzungen nach § 190 Abs. 2 Satz 1

 

Rn 11

Liegen auch die erleichterten Voraussetzungen für Abschlagsverteilungen nach § 190 Abs. 2 Satz 1 nicht vor (z. B. bei Versäumung der Ausschlussfrist), so bleibt die Forderung in diesem Termin zwar unberücksichtigt, muss aber – soweit die Voraussetzungen nach § 190 Abs. 2 dann gegeben sind – nach Maßgabe des § 192 im nächsten Abschlagstermin berücksichtigt werden. Ist der nächste Termin aber der Schlusstermin, so müssen bis dahin die engeren Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Satz 1 gegeben sein, da ansonsten die Forderung gemäß § 190 Abs. 1 Satz 2 endgültig unberücksichtigt bleibt.

3.2.2 Folgen des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nach § 190 Abs. 2 Satz 1

 

Rn 12

Liegen hingegen die erleichterten Voraussetzungen nach § 190 Abs. 2 Satz 1 beim Abschlagstermin vor, so erfolgt die Berücksichtigung der Forderung durch Zurückbehaltung der auf sie entfallenden Quote. Eine Auszahlung an den Gläubiger kann nur dann geschehen, wenn spätestens für den Schlusstermin die Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 erfüllt sind. Ansonsten wird der zurückbehaltene Anteil gemäß § 190 Abs. 2 Satz 3 für die Masse frei.[6]

Das Risiko der Verwertung des Sicherungsguts bis zur Schlussverteilung trägt der absonderungsberechtigte Gläubiger. Ihm bleibt bei nicht erfolgter Verwertung nur die Möglichkeit, den voraussichtlichen Ausfall zu schätzen und in dieser Höhe auf abgesonderte Befriedigung zu verzichten.[7]

[6] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 190 Rn. 10.
[7] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 190 Rn. 12.

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