Rn 36

Nimmt der Insolvenzverwalter einen Gläubiger zu Unrecht in das Verzeichnis auf und leistet eine Zahlung an diesen, so können die übrigen Gläubiger vom Verwalter den Betrag als Schaden beanspruchen, den sie, wäre es nicht zur Auszahlung an den Nichtberechtigten gekommen, zusätzlich erhalten hätten.[51] Auch hier kommt allerdings eine Kürzung des Anspruchs in Betracht, wenn die Gläubiger die Möglichkeit versäumt haben, gemäß § 194 vorzugehen oder eine nachträgliche Berücksichtigung nach § 192 zu erreichen.

[51] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer , § 188 Rn. 23.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge