Rn 6

Nachrangige Insolvenzgläubiger können schon aufgrund der Gesetzesdynamik gemäß § 187 Abs. 2 Satz 2, nicht bei Abschlagsverteilungen berücksichtigt werden, da deren Berücksichtigung zunächst die volle Befriedigung der übrigen Insolvenzgläubiger voraussetzt. Insofern hat § 187 Abs. 2 Satz 2 keinen Regelungsgehalt.[9]

[9] HambKomm-Preß, § 187 Rn. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge