Rn 6
Nachrangige Insolvenzgläubiger können schon aufgrund der Gesetzesdynamik gemäß § 187 Abs. 2 Satz 2, nicht bei Abschlagsverteilungen berücksichtigt werden, da deren Berücksichtigung zunächst die volle Befriedigung der übrigen Insolvenzgläubiger voraussetzt. Insofern hat § 187 Abs. 2 Satz 2 keinen Regelungsgehalt.[9]
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