Rn 42

Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners gegen nicht titulierte Steuerforderungen (vgl. § 179 Rn. 11) kann das Finanzamt einen Feststellungsbescheid gegen den Schuldner erlassen[71] oder ein unterbrochenes Steuerstreitverfahren wieder aufnehmen.[72] Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung nach § 251 Abs. 3 AO 1977 bzw. die Rechtswegzuständigkeit der Finanzgerichte nach § 33 FGO bleibt gem. § 185 bestehen. Auch das Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. bleibt gem. § 185 Satz 1 unberührt. Dasselbe gilt für sonstige Verwaltungsverfahren.[73] War die Steuerforderung bereits bestandskräftig und wird sie nun zur Tabelle festgestellt, kann die Finanzverwaltung nur aus dem Tabellenauszug und erst nach Verfahrensbeendigung vollstrecken, nicht hingegen aus dem Steuerbescheid, denn auch der Titel der Finanzbehörde wird durch die Feststellung zur Tabelle aufgezehrt.[74]

[71] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 184 Rn. 5.
[72] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 184 Rn. 5.
[73] Braun-Kießner, § 184 Rn. 8.
[74] Nachweise zum Streitstand bei Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 184 Rn. 5 m.w.N.

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