Rn 45
Die Kostenverteilung richtet sich nach §§ 91 ff. ZPO. Grundsätzlich kann auch § 93 ZPO zur Anwendung gelangen (siehe oben Rn. 27). Aus dem in Rn. 44 Gesagten ergibt sich, dass § 93 ZPO nicht angewendet werden kann, wenn zwar nicht der Widersprechende, aber der Schuldner Anlass zur Klageerhebung gegeben hat bzw. der Schuldner die Möglichkeit zur Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses versäumt hat. Damit muss der Widersprechende, der den Rechtsstreit aufnimmt, z.B. die prozessualen Wirkungen der Klageerwiderungsschrift des Schuldners gegen sich gelten lassen.[63]
Rn 46
Die Kosten des Rechtsstreits sind i.Ü. einheitlich zu behandeln. Im Falle des Unterliegens hat daher der Widersprechende die Kosten des Rechtsstreits vollständig zu tragen. Die Kosten eines gemäß § 180 Abs. 2 aufgenommenen Rechtsstreits können nicht zwischen dem Schuldner und dem Widersprechenden danach aufgeteilt werden, ob sie vor oder nach der Unterbrechung entstanden sind.[64]
Rn 47
Soweit der Insolvenzverwalter die Kosten zu tragen hat, handelt es sich hierbei grundsätzlich um Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt nach Auffassung des BGH auch für die Kosten, die noch vor der Unterbrechung entstanden sind.[65] Der BGH hat allerdings in einem obiter dictum zum Ausdruck gebracht, dass dies ggf. nicht für den Fall gelten könnte, in dem die Unterbrechung erst in einer höheren Instanz oder nach Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgt ist.[66] In Anlehnung an in der Literatur unterbreitete Vorschläge dürfte hier eine entsprechende Anwendung von § 105 in Betracht kommen.[67]
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