2.1.1 Feststellungsantrag

 

Rn 5

§ 180 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass eine Feststellungsklage zu erheben ist. Eine Leistungsklage ist unzulässig.[2]

2.1.2 Nicht titulierte Forderungen (§ 179 Abs. 1)

 

Rn 6

Der Klageantrag richtet sich bei einer Feststellungsklage des Gläubigers der bestrittenen Forderung auf "Feststellung der Forderung zur Tabelle".[3]

[3] OLGR Koblenz 2008, 610 = GmbHR 2008, 658 [OLG Koblenz 24.04.2008 - 5 U 1126/03].

2.1.3 Titulierte Forderungen (§ 179 Abs. 2)

 

Rn 7

Liegt für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vor, so ist die Feststellungsklage durch den Widersprechenden zu erheben. Sie ist gerichtet auf "Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs".[4] Dieser Antrag ist mit dem Rechtsmittel, welches gegen die Titulierung eröffnet ist (vgl. § 179 Rn. 7), zu verbinden.

[4] Hess, § 180 Rn. 28.

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