2.1.1 Feststellungsantrag
Rn 5
§ 180 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass eine Feststellungsklage zu erheben ist. Eine Leistungsklage ist unzulässig.[2]
2.1.2 Nicht titulierte Forderungen (§ 179 Abs. 1)
Rn 6
Der Klageantrag richtet sich bei einer Feststellungsklage des Gläubigers der bestrittenen Forderung auf "Feststellung der Forderung zur Tabelle".[3]
2.1.3 Titulierte Forderungen (§ 179 Abs. 2)
Rn 7
Liegt für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vor, so ist die Feststellungsklage durch den Widersprechenden zu erheben. Sie ist gerichtet auf "Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs".[4] Dieser Antrag ist mit dem Rechtsmittel, welches gegen die Titulierung eröffnet ist (vgl. § 179 Rn. 7), zu verbinden.
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