Rn 2

Die ausdrückliche Erwähnung des Insolvenzverwalters und des bestreitenden Insolvenzgläubigers entspricht der schon bisher geltenden Auffassung.[1] Bestreitet lediglich der Insolvenzschuldner, hindert dieses nach § 178 Abs. 1 Satz 2 nicht die Feststellung der Forderung zur Tabelle. Der Gläubiger ist dann gemäß § 201 Abs. 2 nur gehindert, aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Für eine Klage auf Feststellung zur Tabelle ist in diesem Fall kein Raum.

[1] Kilger/K. Schmidt, KO § 146 Anm. 1a).

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