1Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. 2Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 141 KO [Prüfungsverfahren]

(1) In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Vorrechte nach einzeln erörtert.

(2) Der Gemeinschuldner hat sich über die Forderungen zu erklären.

 

§ 143 KO [Ausbleiben des Gläubigers]

Die Prüfung einer angemeldeten Forderung findet statt, wenngleich der anmeldende Gläubiger im Prüfungstermine ausbleibt.

 

§ 11 Abs. 2 GesO Vermögensverzeichnis

(2) Danach ist ein Prüfungstermin abzuhalten, in dem den Gläubigern und dem Verwalter Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Bestreiten angemeldeter Forderungen gegeben wird. Der Schuldner hat sich zu den Forderungen zu erklären. Der Verwalter hat angemeldete Forderungen oder sonstige Rechte im Umfange des Anerkenntnisses in das Verzeichnis aufzunehmen und den Anmeldenden mitzuteilen.

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