Rn 10

Die Anwesenheit des Schuldners ist nicht erforderlich, kann jedoch nach § 98 i.V.m. § 97 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners) erzwungen werden, auch wenn die bisher in § 141 Abs. 2 KO geregelte Erklärungspflicht des Schuldners über die angemeldeten Forderungen nicht in die InsO übernommen wurde.

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