Rn 7

Abweichend von der bisherigen Regelung der KO – und entsprechend der schon im Bereich der GesO in Anwendung des § 11 Abs. 2 GesO weitestgehend geübten Praxis –, ist es jetzt nicht mehr erforderlich, dass im Prüfungstermin jede Forderung einzeln erörtert wird. Im Interesse der Straffung des Prüfungstermins sind nach § 176 Satz 2 nur noch die Forderungen einzeln zu erörtern, die

  • vom Insolvenzverwalter,
  • vom Schuldner oder
  • von einem Insolvenzgläubiger

im Prüfungstermin bestritten werden (hinsichtlich der Wirkungen des Bestreitens vgl. § 178 Rn. 14 ff., § 179 Rn. 5 ff.).

Die Aufgabe der Verpflichtung zur Erörterung jeder einzelnen Forderung schließt allerdings nicht die Möglichkeit für den Verwalter oder einen Gläubiger aus, erst im Verlauf des Prüfungstermins eine angemeldete Forderung zu bestreiten; hierzu hat das Insolvenzgericht sogar zwingend Gelegenheit zu geben.[5]

[5] So die BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 408.

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