Rn 14

Wird ein Widerspruch weder im Prüfungstermin noch im schriftlichen Verfahren erhoben oder nachträglich wieder beseitigt, so gilt die Forderung als festgestellt.

Die mit der Feststellung verbundene Wirkung des § 178 Abs. 3 tritt damit nur dann nicht ein, wenn eine Forderung aktiv bestritten wird, anderenfalls wird die Zustimmung der Widerspruchsberechtigten unterstellt.[11]

Wird nur ein Teilbetrag einer Forderung bestritten, so gilt der Rest als festgestellt.

 

Rn 15

Für Steuerforderungen, die Insolvenzforderungen sind, gelten keine Sonderregelungen hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass wegen vorinsolvenzrechtlicher Steuerforderungen während des laufenden Insolvenzverfahrens kein Steuerbescheid ergehen darf, sondern die Forderung zur Tabelle angemeldet werden muss.[12]

 

Rn 16

§ 178 Abs. 1 Satz 2 normiert jetzt ausdrücklich die schon bisher geltende Auffassung,[13] dass ein Widerspruch des Schuldners die Feststellung der Forderung nicht hindert, sondern lediglich nach § 201 Abs. 2 die Titelfunktion der Tabelleneintragung gegenüber dem Insolvenzschuldner mit der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nicht eintritt[14].

[11] RGZ 55, 157 (160).
[12] Vgl. Hess/Boochs/Weis, Rn. 298 ff. und 353.
[13] Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 144 Rn. 4a.
[14] Eine Ausnahme besteht lediglich im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff.). Dort hindert ein Widerspruch des Schuldners nicht nur die spätere Vollstreckung, sondern gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 bereits die Feststellung der Forderung.

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