(1) 1Der Verwalter hat ein Verzeichnis des Vermögens und der Verpflichtungen des Schuldners aufzustellen. 2Das Verzeichnis ist nach Ablauf der Anmeldefrist abzuschließen.

 

(2) 1Danach ist ein Prüfungstermin abzuhalten, in dem den Gläubigern und dem Verwalter Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Bestreiten angemeldeter Forderungen gegeben wird. 2Der Schuldner hat sich zu den Forderungen zu erklären. 3Der Verwalter hat angemeldete Forderungen oder sonstige Rechte im Umfang des Anerkenntnisses in das Verzeichnis aufzunehmen und den Anmeldenden mitzuteilen.

 

(3) 1Ein Gläubiger, dessen Forderungen vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise nicht anerkannt wurde, kann seine Forderung nur durch eine Klage gegen den Bestreitenden geltend machen. 2Beruht die bestrittene Forderung auf einem vollstreckbaren Titel, muss der Verwalter oder der bestreitende Gläubiger Klage erheben. 3Für die Klage ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Gesamtvollstreckungsgericht seinen Sitz hat.

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