Rn 14

Beteiligte im Anmeldeverfahren sind:

  • der Schuldner (vgl. §§ 11 und 12),
  • der Insolvenzverwalter (vgl. § 56),
  • die Mitglieder eines Gläubigerausschusses (vgl. § 67),[17]
  • die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (vgl. § 38),
  • die nachrangigen Insolvenzgläubiger im Falle einer Aufforderung zur Anmeldung (vgl. §§ 39, 174 Abs. 3),
  • die Massegläubiger (vgl. § 53).[18]
 

Rn 15

Der Zeitraum, innerhalb dessen die Unterlagen auszulegen sind, bestimmt sich nach der vom Insolvenzgericht den Gläubigern gem. § 28 Abs. 1 auferlegten Frist (mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses) zur Anmeldung ihrer Forderungen und der Bestimmung des Prüfungstermins gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 (mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist).

[17] Häsemeyer, Rn. 22.10.
[18] Diese müssen zwar ihre Forderungen nicht zur Tabelle anmelden, haben aber im Hinblick auf § 209 hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ein Kontrollinteresse – so schon zur KO Jaeger-Weber, § 140 Rn. 1.

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