2.1 Anmeldefähige Forderungen

 

Rn 8

Anmeldefähig sind ausschließlich vermögensrechtliche Ansprüche, also Ansprüche, die in Geld bestehen oder nach Maßgabe von § 45 in Geld umgerechnet werden können.[6] Auch Steuerforderungen sind anzumelden. Es gelten keine Besonderheiten. Sie sind nicht durch Steuerbescheid festzusetzen.[7] Selbst ein bestandskräftiger Steuerbescheid ändert nichts am Anmeldeverfahren.

 

Rn 9

Anmeldeberechtigt sind nur die Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38. Die Forderungen müssen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sein. Es muss sich um einen Gläubiger handeln, dem der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen bzw. zumindest mit Sondervermögen haftet.[8] Das ist auch dann gegeben, wenn – wie bei einem Kommanditisten – eine summenmäßige Haftungsbeschränkung besteht.[9]

 

Rn 10/11

Die Forderungsanmeldung nach § 174 ist die einzig vorgesehene Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung für die Gläubiger. Werden gleichwohl Zahlungsklagen gegen den Insolvenzverwalter erhoben, so sind diese unzulässig.[10] Auch titulierte Ansprüche und noch rechtshängige Forderungen sind anzumelden. Auch noch nicht fällige (§ 41) und auflösend bedingte Forderungen (§ 42) können als Insolvenzforderungen angemeldet werden. Gesamtschuldner oder Bürgen sind zur Forderungsanmeldung berechtigt, soweit sie den Gläubiger befriedigt haben.[11] Die Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers ist nur dann im vollen Umfang anmelde- und eintragungsfähig, sofern der Schuldner persönlich haftet (vgl. näher Rn. 16). Schließlich müssen auch Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung als solche angemeldet werden; anderenfalls sind auch sie von einer sich ggf. anschließenden Restschuldbefreiung erfasst (siehe näher dazu Rn. 44 ff.).[12]

[6] Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 2.
[7] BFH NJW 1964, 613 (613) [BFH 07.11.1963 - IV 210/62 S].
[8] FK-Schumacher, § 38 Rn. 7; HambKomm-Lüdtke, § 38 Rn. 7 ff.; HK-Eickmann, § 38 Rn. 5.
[9] HK-Eickmann, § 38 Rn. 5.
[10] Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 2.
[11] Graf-Schlicker, § 174 Rn. 4.
[12] Eine isolierte Feststellung im Rahmen der Ankündigung der Restschuldbefreiung, dass eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1) von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, ist demgegenüber nicht möglich (vgl. AG Göttingen ZInsO 2010, 1337).

2.1.1 Sozialversicherungsbeiträge

 

Rn 12

Wie für Steuerbescheide (vgl. Rn. 8) gilt auch für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, dass sie zur Tabelle anzumelden sind. Sie dürfen nicht mehr durch einen Beitragsbescheid festgesetzt werden.[13]

[13] Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 4.

2.1.2 Unterhaltsansprüche

 

Rn 13

Unterhaltsgläubiger nehmen mit ihren Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als einfache Gläubiger i. S. d. § 38 am Verfahren teil.[14] Sie können gem. § 89 Abs. 2 Satz 2 wegen Unterhaltsansprüchen in den für andere Gläubiger unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners vollstrecken. Unterhaltsansprüche, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind, können nur unter den Voraussetzungen des § 40 im Verfahren geltend gemacht werden.

[14] Kübler/Prütting/Bork-Pape/Schaltke, § 174 Rn. 58.

2.2 Nicht anmeldefähige Forderungen

 

Rn 14

Höchstpersönliche und ausschließlich familienrechtliche Forderungen sind nicht anmeldefähig, da sie nicht vermögensrechtlicher Natur sind. Nicht anmeldefähig sind auch sog. nachrangige Forderungen gemäß § 39 (siehe Rn. 63 ff). Darüber hinaus können Forderungen, die erst nach der Verfahrenseröffnung begründet wurden, nicht am Verfahren teilnehmen.[15]

[15] Eine Ausnahme stellen die Ansprüche aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dar; hierbei handelt es sich jedoch lediglich um nachrangige Gläubiger.

2.2.1 Massegläubiger

 

Rn 15

Massegläubiger nehmen ebenfalls nicht an dem nur für Insolvenzforderungen geltenden Feststellungsverfahren teil. Sie werden vorab befriedigt, da es sich um Forderungen handelt, die erst nach Verfahrenseröffnung begründet wurden oder wie nach Verfahrenseröffnung entstandene Ansprüche zu behandeln sind (§§ 53-55). Wird eine Masseforderung irrtümlich zur Tabelle angemeldet[16] oder als Insolvenzforderung festgestellt[17], so schließt das eine spätere Geltendmachung als Masseforderung nicht aus. Insbesondere verhindert die Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 i. V. m. § 183 nicht, dass die festgestellte Insolvenzforderung später als Masseforderung geltend gemacht wird.[18] Entgegen dem BGH ist mit der Feststellung der Forderung zur Tabelle rechtskräftig festgestellt, dass der Gläubiger mit seiner Forderung am Insolvenzverfahren teilnehmen kann. Die Geltendmachung als Masseforderung ist (nur) deshalb nicht ausgeschlossen, weil sich darauf die Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 i. V. m. § 183 nicht bezieht.[19] Als Verzicht auf die Geltendmachung als Masseforderung ist die (irrtümliche) Anmeldung als Insolvenzforderung in der Regel nicht zu werten.[20] Im Hinblick auf die Position eines Massegläubigers gibt es regelmäßig keinen vernünftigen Grund, warum dieser auf eine vorrangige Befriedigung verzichten sollte. Für einen Verzicht bedarf es daher einer eindeutigen Erklärung.[21] Die Anmeldung einer Masseforderung zur Tabelle hemmt d...

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