Rn 1
Nachdem die KO eigentlich in § 127 Abs. 1 KO eine grundsätzliche Verwertungsbefugnis des Verwalters vorgesehen hatte und § 127 Abs. 2 KO nur ausnahmsweise dieses Recht dem Gläubiger übertragen sollte, kehrte sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis mit Inkrafttreten des BGB um, weil dort die Verwertung für Pfandrechte ohne gerichtliches Verfahren vorgesehen ist.[1] Daher machten die Gläubiger unter der Geltung der KO und der GesO regelmäßig von der Möglichkeit der Eigenverwertung Gebrauch.[2] Die InsO stellt nunmehr wieder den ursprünglich beabsichtigten Zustand her und sieht in § 173 – i.V.m. §§ 165, 166 – ein Verwertungsrecht für die Gläubiger nur ausnahmsweise vor.
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