Rn 1

Nachdem die KO eigentlich in § 127 Abs. 1 KO eine grundsätzliche Verwertungsbefugnis des Verwalters vorgesehen hatte und § 127 Abs. 2 KO nur ausnahmsweise dieses Recht dem Gläubiger übertragen sollte, kehrte sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis mit Inkrafttreten des BGB um, weil dort die Verwertung für Pfandrechte ohne gerichtliches Verfahren vorgesehen ist.[1] Daher machten die Gläubiger unter der Geltung der KO und der GesO regelmäßig von der Möglichkeit der Eigenverwertung Gebrauch.[2] Die InsO stellt nunmehr wieder den ursprünglich beabsichtigten Zustand her und sieht in § 173 – i.V.m. §§ 165, 166 – ein Verwertungsrecht für die Gläubiger nur ausnahmsweise vor.

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 127 Rn. 1.
[2] Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 837 (840), Rn. 14.

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