Rn 27

Es stellt sich sowohl bei einer Nutzung nach Abs. 1 wie bei einer Verwendung gemäß Abs. 2 die Frage, ab wann der Verwalter diese Maßnahmen treffen darf (hierzu ausführlich § 166 Rn. 14 bis 17). Obwohl die Begründung des RegE eine Berechtigung des Verwalters bereits ab Eröffnung des Verfahrens annimmt,[18] muss dieser Grundsatz insoweit teleologisch reduziert werden, als durch die Tätigkeit des Verwalters eine Vorentscheidung über die Fortführung oder Liquidation des Unternehmens getroffen wird. Darüber hat allein die Gläubigerversammlung im Berichtstermin zu entscheiden, so dass der Verwalter auch hier nicht durch faktische Maßnahmen vorgreifen darf. Daher kann er bis zum Berichtstermin nur solche Verwendungen vornehmen, die mit Blick auf die Fortführungsfrage einen neutralen Charakter aufweisen.

[18] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 402.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge