Rn 17

Gemäß Abs. 1 Satz 2 besteht dann keine Ausgleichspflicht, wenn der durch die Nutzung eintretende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt. Solange daher der Wert des Gegenstands auch nach der Nutzung durch den Verwalter die gesicherte Hauptforderung des Gläubigers sowie seine Nebenforderungen deckt, besteht kein Bedürfnis, dem Gläubiger einen Ausgleich zu gewähren.[11] Der die gesicherte Haupt- und Nebenforderung übersteigende Verwertungserlös steht ohnehin der Masse zu.

[11] Diese Regelung orientiert sich inhaltlich an § 30a Abs. 3 ZVG.

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