Rn 1

Die Vorschrift definiert die bereits in § 170 den absonderungsberechtigten Gläubigern in den Fällen des § 166 auferlegten Kosten der Feststellung und Verwertung. Zur Frage ihres Anfallens in den (seltenen) Fällen, in denen der Verwertungserlös den Forderungsbetrag übersteigt, siehe § 50 Rn. 17.

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