Rn 20

Während der RegE über den Ersatz der Feststellungs- und der Verwertungskosten (sowie den o.g., nicht in die Gesetz gewordene Fassung übernommenen allgemeinen Verfahrenskosten) hinaus eine Beteiligung der absonderungsberechtigten Gläubiger an den für die Erhaltung und nötige Verbesserung des Gegenstands der Masse entstandenen Kosten vorgesehen hatte, wurde diese vom Rechtsausschuss mit der Begründung aus dem Gesetz gestrichen, dass das Insolvenzgericht nicht durch die vielfach entstehenden Streitigkeiten über die Rechtfertigung solcher Investitionen des Verwalters belastet werden soll.[24] Daher kann der Verwalter jetzt eine Erstattung der Kosten für von ihm vorgenommene Erhaltungsmaßnahmen nur dann verlangen, wenn er eine gesonderte Vereinbarung mit dem Gläubiger getroffen hat,[25] zu deren Abschluss ihm mithin zu raten ist, bevor er in einen Absonderungsgegenstand investiert.

[24] BegrRechtsA zu § 195 RegE (= § 170), BT-Drs. 12/7302, S. 177.
[25] Bork, Rn. 256.

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