Rn 19

Soweit der Verwalter den Anfall von Umsatzsteuer zu Lasten der Masse nach altem Recht dadurch umgehen konnte, dass er den Gegenstand freigab,[23] hat dieser Weg seine praktische Bedeutung verloren. Der Verwalter kann die Umsatzsteuerbelastung jetzt von dem Gläubiger erstattet verlangen und vermeidet damit das Risiko, dass dem Gläubiger ein Mehrerlös aus der Verwertung ohne Beteiligung der Masse zufließt (vgl. § 168 Rn. 16 f.).

[23] Gottwald-Frotscher, 1. Auflage, § 44 Rn. 100.

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