Rn 16

Aufgrund der ausdrücklichen Neuregelung der InsO muss der Gläubiger diese Steuer nunmehr – sowohl bei Verwertung durch den Insolvenzverwalter (§ 170 Abs. 1 i.V.m. § 171 Abs. 2 Satz 3) als auch bei Eigenverwertung (§ 170 Abs. 2) – selbst tragen. Dadurch wird das unbillige Ergebnis der alten Rechtsordnung vermieden. Der Insolvenzverwalter kann die aus der Verwertung entstandene Umsatzsteuer in Abzug bringen und braucht nur den Nettoerlös auszukehren. Die Umsatzsteuer ist als Teil der Verwertungskosten qualifiziert worden, so dass sie nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich zusätzlich zu der Pauschale für Feststellungskosten und der Pauschale oder den tatsächlichen sonstigen Kosten für die Verwertung abzuziehen ist. Damit passt sich die InsO an die außerhalb der Insolvenz geltende Regel des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV an, nach der die Sicherungsgläubiger die bei der Verwertung von sicherungsübereigneten Sachen anfallende Mehrwertsteuer zu tragen haben.[19]

[19] Wellensiek, in: Kölner Schrift, S. 403 (411), Rn. 30.

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