Rn 14

Obwohl es sich bei den aus Verwertungshandlungen entstehenden Umsatzsteuerverpflichtungen (und damit bei deren Erstattungspflicht zugunsten der Masse) um Vorgänge von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung handelt, fehlte es bisher an einer gesetzlichen Regelung. Diese Kosten waren wirtschaftlich von der insoweit im Verhältnis zum Fiskus steuerpflichtigen Masse zu tragen. Die aus Verwertungshandlungen resultierenden Umsatzsteuerverpflichtungen der Masse waren nach der Rechtsprechung auch nicht als Konkursforderungen anzusehen, da sie erst mit der Verwertungshandlung und damit nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen; sie wurden als Massekosten nach § 58 Nr. 2 KO eingestuft[16] und damit entsprechend § 60 KO vorrangig befriedigt.

 

Rn 15

Diese Kosten konnten auch nicht auf den absonderungsberechtigten Gläubiger abgewälzt werden. Vielmehr hatte der Sicherungsgläubiger unabhängig davon, ob der Verwalter den Gegenstand verwertete oder der Gegenstand an den Sicherungsgläubiger freigegeben wurde, Anspruch auf den vollen Bruttoerlös.[17] Auf diese Weise konnte es zu einer erheblichen Belastung der Masse kommen,[18] was wiederum eine Benachteiligung der Gesamtgläubigerschaft zur Folge hatte.

[16] BFH ZIP 1987, 1134 (1136) [BFH 04.06.1987 - V R 57/79], a.A. die wohl überwiegende Literatur siehe Gottwald-Frotscher, 1. Auflage, § 44 Rn. 98; Mohrbutter/Mohrbutter-Vortmann, Rn. XIV.82 f.
[17] BGH ZIP 1980, 520 (523) [BGH 12.05.1980 - VIII ZR 167/79].
[18] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 5 Rn. 459.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge