Rn 13
Die Verwertung des mit dem Absonderungsrecht behafteten Gegenstands führt regelmäßig – von Ausnahmen wie §§ 4 Nr. 1a) i.V.m. 6 UStG (Verkauf in das Ausland) oder §§ 4 Nr. 1b) i.V.m. 6a UStG (Lieferungen innerhalb der EU) abgesehen – zu einer Umsatzsteuerschuld der Insolvenzmasse:
- Verwertet der Insolvenzverwalter, liegt umsatzsteuerrechtlich ein Umsatz direkt mit dem Abnehmer vor, Umsatzsteuer entsteht einmal.[14]
- Gibt der Insolvenzverwalter Sicherungsgut frei, liefert er umsatzsteuerrechtlich an den Sicherungsgläubiger, und es liegt ein steuerbarer Umsatz vor, bei späterer (Weiter-)Veräußerung durch den Sicherungsgläubiger liegt ein zweiter steuerbarer Umsatz vor; Umsatzsteuer fällt im Ergebnis zweimal an (Theorie des sog. Doppelumsatzes[15]).
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