Rn 14

Gerade wenn der Verwalter eine Überlassung aus den in Rn. 12 dargestellten Gründen vornimmt, ist besonders kritisch die Gefahr eines Missbrauchs zu bedenken. Der Gläubiger könnte, um sich den (ihm aus seiner Sicht vielleicht zustehenden) Vorteil selbst zu sichern, die Verwertung über einen Strohmann abwickeln, so dass der hierbei erzielte Preis weit hinter dem tatsächlich realisierbaren zurückbleibt. Auf diese Weise könnte sodann eine höhere Ausfallforderung angemeldet werden und der Masse ein Nachteil entstehen. Dementsprechend wird der Verwalter die Verwertung des Gläubigers sorgfältig zu überprüfen und im Zweifel eine eigene Verwertung durchzuführen haben.

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