Rn 10

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, das ihm in § 166 eingeräumte Verwertungsrecht auszuüben, er kann die Verwertung auch – wie es bisher in der Praxis der Regelfall unter Geltung der KO war – dem absonderungsberechtigten Gläubiger überlassen. Für diesen Fall bestimmt § 170 Abs. 2, dass die Feststellungskosten und (wie schon bei der Verwertung durch den Verwalter) die Umsatzsteuer an die Masse abgeführt werden müssen. Dagegen fallen die Kosten der Verwertung bei dieser Konstellation nicht beim Verwalter und damit bei der Insolvenzmasse, sondern unmittelbar beim selbstverwertenden Gläubiger an, so dass diese Kosten anders als bei der Übernahme (vgl. § 168 Rn. 7) zwar nicht an die Masse zu erstatten, wirtschaftlich aber dennoch vom Sicherungsgläubiger zu tragen sind. Im Rahmen der Anmeldung seiner Ausfallforderung zur Tabelle kann er seine Verwertungskosten wiederum von dem erzielten Erlös in Abzug bringen, so dass – bei unterstellt gleichen Verwertungskosten – im Falle der Verwertung durch den Verwalter einerseits und den Gläubiger andererseits das wirtschaftliche Ergebnis für den Absonderungsgläubiger und die Masse identisch ist.

 

Rn 11

Auf die in § 170 Abs. 2 aufgeführte Überlassung zur Verwertung hat der Gläubiger im Gegensatz zur Übernahme nach § 168 Abs. 3 Satz 1 keinen Anspruch. Vielmehr wird der Verwalter den für die Verwertung nötigen Aufwand zu schätzen haben und sich nur dann für eine Überlassung entscheiden, wenn er auf diese Weise Kosten sparen kann (hierzu vgl. § 166 Rn. 8 ff.).

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