Rn 5

Anwendung findet die Vorschrift nur im Rahmen des Geltungsbereichs des § 166. Die dortigen Voraussetzungen sind zunächst zu prüfen. Liegt keine Verwertungsbefugnis des Verwalters für den Absonderungsgegenstand vor, kommt auch die Verteilungsregelung des § 170 nicht zum Tragen. Befinden sich daher Sachen im Besitz des Sicherungsgläubigers oder sind Forderungen verpfändet und damit dem Drittschuldner die Verpfändung angezeigt (§ 1280 BGB), ist die Sach- und Rechtslage meist ohne nennenswerten Aufwand für den Verwalter zu klären, so dass keine berücksichtigungswürdigen Kosten anfallen.[9]

 

Rn 6

§ 170 gilt entsprechend seiner systematischen Stellung im Abschnitt über Gegenstände mit Absonderungsrechten nicht für die Verwertung von Gegenständen, die ausgesondert werden dürfen. Daher unterfällt auch der einfache Eigentumsvorbehalt nicht der vorliegenden Kostenregelung. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Feststellung der Sachen und die Prüfung der rechtlichen Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts im Einzelfall Schwierigkeiten machen kann, wird unterstellt, dass in der Mehrzahl der Fälle solche Schwierigkeiten nicht vorhanden oder erheblich geringer sind als bei den vom Verwertungsrecht des Verwalters erfassten Sicherungsformen.[10] Der einfache Eigentumsvorbehalt wird deshalb nicht mit einem Kostenbeitrag belegt.

 

Rn 7

Ob diese Überlegungen richtig sind, muss aus Sicht der Praxis zwar ernsthaft bezweifelt werden, da die rechtliche Prüfung in der Tat vielfach keine Schwierigkeiten bereitet, die tatsächlichen Feststellungen zur Aussonderungsfähigkeit aber regelmäßig mit nicht unerheblichem Aufwand und häufig der Notwendigkeit der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte bzw. der Einschaltung dritter Unternehmer verbunden ist. Der Gesetzestext und die Begründung sind jedoch eindeutig, so dass bei einfachem Eigentumsvorbehalt diese Kosten weiterhin zu Lasten der Masse und damit der Gesamtgläubigerschaft gehen.

[9] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 397.
[10] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 399.

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