Rn 34

Die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes, zu dem Zahlungsunfähigkeit vorliegt bzw. eingetreten ist, hängt davon ab, in welchem Regelungszusammenhang die eingetretene Zahlungsunfähigkeit relevant ist.

Für die Entscheidung über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit muss diese im Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Überzeugung des Insolvenzgerichtes feststehen; wird über die Verfahrenseröffnung erst in der Beschwerdeinstanz entschieden, ist der Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich.

Lag bei Stellung des Antrags Zahlungsunfähigkeit vor, ist diese jedoch im Verlauf des Eröffnungsverfahrens beseitigt worden, kommt eine Verfahrenseröffnung aufgrund Zahlungsunfähigkeit nicht in Betracht.

 

Rn 35

Eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ist denkbar durch eine Kapitalerhöhung, darlehensweise Bereitstellung von Drittmitteln, teilweisen Forderungsverzicht der Gläubiger und Liquidierung von Vermögensgegenständen mit dem Ziel der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit.

Zu beachten ist jedoch, dass Maßnahmen zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit zur Überschuldung führen oder diese verstärken können.

Da das Insolvenzgericht im Wege der Amtsermittlung das Vorliegen aller Eröffnungsgründe zu untersuchen hat, mag zwar die Eröffnung aus dem Grund der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr in Betracht kommen, jedoch unter dem Gesichtspunkt der Überschuldung (§ 19).

 

Rn 36

Für die Begründung von Erstattungsansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH oder von anfechtungsrechtlichen Rückgewährsansprüchen wird die Frage des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit rückblickend gestellt. Hier ist von demjenigen, der sich auf die Zahlungsunfähigkeit beruft, darzulegen und zu beweisen, dass diese spätestens an dem maßgeblichen Stichtag eingetreten war. Da für die Erstattungspflicht des Geschäftsführers Verschulden erforderlich ist, muss diesbezüglich auf dessen objektive Erkenntnismöglichkeiten ex ante abgestellt werden.[64]

[64] Knolle/Tetzlaff, ZInsO 2005, 897 (903).

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