Rn 8

Wird dem Verwalter die Möglichkeit der Verwertung des Schuldnervermögens aufgrund einer insolvenzplanbedingten Aussetzung nach § 233 genommen, muss sich dieses auch auf die Pflicht zur Zahlung von Zinsen an die absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken. Das vorrangige Interesse der Gläubigergesamtheit an der Umsetzung eines Insolvenzplans haben auch die Absonderungsgläubiger gegen sich gelten zu lassen, zumal § 233 eine strenge Abwägung zwischen dem Interesse an der Planumsetzung einerseits und etwaigen Nachteilen für die Masse aufgrund der Aussetzung der Verwertung andererseits anordnet.

Ist die Zinszahlungspflicht eingetreten und hält der Insolvenzverwalter den Gegenstand für unverwertbar, so sollte er ihn aus der Masse freigeben (vgl. dazu § 35 Rn. 57), um auf diese Weise die Zinszahlungen zu beenden.[6]

[6] FK-Wegener, § 168 Rn. 3.

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