Rn 1

Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 159 nach Abhaltung des Berichtstermins (§ 156) zur unverzüglichen Verwertung des zur Masse gehörenden Vermögens verpflichtet. An diese Regelung knüpft die vorliegende Vorschrift an und verpflichtet den Verwalter im Ergebnis auch hinsichtlich derjenigen Gegenstände, zu deren Verwertung er trotz Bestehens eines Absonderungsrechts nach § 166 berechtigt ist, zu einer zügigen Verwertung nach Abhaltung des Berichtstermins. Dazu ordnet Satz 1 die Pflicht zur Zahlung von Zinsen an, wodurch wirtschaftlicher Druck auf den Verwalter ausgeübt wird. Für Grundstücke ordnet § 30e ZVG (siehe dazu die Kommentierung bei § 49 Rn. 17) eine entsprechende Verpflichtung an.

Eine Ausnahme besteht, wenn ein Gläubiger sein Recht zur Verwertung nach § 173 Abs. 2 Satz 2 verliert (vgl. § 173 Rn. 14).

 

Rn 2

Eine Definition der geschuldeten Zinsen findet sich im Gesetzestext nicht. Insoweit kann jedoch auf die BegrRegE zu § 188 RegE[1] – der zwar nicht in die Gesetz gewordene Fassung übernommen wurde, dessen Begründung hinsichtlich der Zinsverpflichtung aber der hiesigen Vorschrift des § 169 nicht entgegensteht – zurückgegriffen werden, so dass als geschuldete Zinsen sowohl vertraglich vereinbarte (wie Miet- oder Pachtzinsen) als auch kraft Gesetzes geschuldete (z.B. § 288 BGB; § 352 HGB) Zinsen zu berücksichtigen sind. Jedoch fällt der Zinsanspruch nicht etwa unter § 39 Abs. 1 Nr. 1, sondern ist als Sanktion für eine verzögerte Verwertung durch den Verwalter nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 zu behandeln.[2]

 

Rn 3

Die Verpflichtung zur laufenden Zahlung der Zinsen führt dazu, dass der Verwalter nicht bis zur Verwertung des Gegenstands warten kann, sondern regelmäßig Zahlung der Zinsen zu leisten hat. Liquiditätsprobleme sind damit zumindest in masseärmeren Verfahren wohl nicht auszuschließen. In welchen Zeitabständen die Zinszahlungen vorzunehmen sind, führt das Gesetz nicht aus. Hier wird deshalb auf die Üblichkeit und Praktikabilität abzustellen sein, so dass monatliche Zahlungen des Verwalters angemessen erscheinen.[3] Eine Zinszahlungspflicht für die Zeit vor dem Berichtstermin kommt vom Grundsatz her nicht in Betracht, da diese Zeit gerade genutzt werden soll, die im Einzelfall optimale Verwertungsform zu finden. Außerdem steht der Erhalt des Unternehmens im Vordergrund, so dass ein Auseinanderbrechen der Sachgesamtheit verhindert werden muss, damit die endgültige Entscheidung über die Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Berichtstermin getroffen werden kann (§ 156 Rn. 1).

[1] In: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 609.
[2] Kübler/Prütting-Kemper, § 169 Rn. 14.
[3] Ebenso HK-Landfermann, § 169 Rn. 12; a.A. Nerlich/Römermann-Becker, § 169 Rn. 38: im Zweifel jährlich.

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