Rn 75

Für das Verfahren der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters gelten insoweit im Vergleich zur Einstellung außerhalb eines Insolvenzverfahren keine Besonderheiten, als § 30d Abs. 3 ZVG die entsprechende Anwendung der Abs. 2 bis 4 des § 30b ZVG anordnet. Die Verfahrensvorschriften werden lediglich (redaktionell) etwas modifiziert: an die Stelle des Schuldners tritt der Insolvenzverwalter und die Zwangsversteigerung wird eingestellt, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht sind. Die Frist nach Abs. 1 des § 30b ZVG ist von dem Verweis nicht mit umfasst, mit der Folge, dass dem Insolvenzverwalter ein unbefristetes Antragsrecht zusteht.[164]

 

Rn 76

Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 30b Abs. 3 ZVG die sofortige Beschwerde zulässig, eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

[164] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 101.

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