Rn 15

Durch das InsO ÄndG 2007 wurde eine praxisrelevante Neuregelung in den § 160 aufgenommen: Gem. Abs. 1 Satz 3 gilt die Zustimmung der Gläubiger im Fall der Beschlussunfähigkeit als erteilt, wobei die Gläubiger hierauf vorab hinzuweisen sind. Diese Klarstellung dient der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwalter und Gläubigerschaft.[32] Häufig finden Berichtstermine gem. § 156 vor "leeren Rängen" statt, d. h., es besteht überhaupt keine Möglichkeit, konkrete Entscheidungen zur Abstimmung zu stellen. Eine Beschlussfassungsmöglichkeit der Gläubiger gem. § 76 Abs. 2 entfällt dann.

Die gesetzliche Fiktion löst dieses Dilemma im Sinne einer raschen Verfahrensfortführung auf. Der Verwalter ist handlungsfähig und braucht sich nicht auf den § 164 zu berufen, was tendenziell indiziert, dass es auch Gläubiger gibt, die seine Entscheidung nicht mittragen.

Gerade bei Unternehmensveräußerungen ist Zeit regelmäßig ein wertbildender Faktor: Kann eine während des Eröffnungsverfahrens verhandelte Transaktion (ausnahmsweise) nicht durch einen Gläubigerausschuss abgesegnet werden, bleibt zumindest die Gewissheit, dass die Veräußerung, die regelmäßig unter dem Vorbehalt der Zustimmung entweder des Gläubigerausschusses oder aber der Gläubigerversammlung gestellt wird, im Falle anhaltenden Desinteresses der Gläubigerschaft nicht scheitern wird.

[32] Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 4; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 4.

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