Rn 55a

Die Gerichte berücksichtigen strafschärfend, wenn der Insolvenzantrag über einen längeren Zeitraum nicht gestellt worden ist.[171] Strafmildernd kann zu berücksichtigen sein, wenn ein "faktischer Geschäftsführer" die eigentlichen Geschicke der Gesellschaft in Händen hält. Dann kann u. U. der rechtliche Geschäftsführer – wenn nur Befehlsempfänger oder Strohmann – nur als Gehilfe bestraft werden.[172] Strafmildernd kann u. U. auch ins Gewicht fallen, wenn der Geschäftsführer sich in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig einlässt, wenn der Angeklagte keinerlei verwertbare Vorstrafen aufweist und/oder wenn eine überlange Verfahrensdauer vorliegt.[173]

[171] BGH BeckRS 2015, 15765 Rn 22.
[172] LG Dortmund BeckRS 2015, 03784.
[173] LG Dortmund BeckRS 2015, 03784.

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