Rn 16

Wenn Forderungen und andere Rechte zur Masse gehören, hat der Verwalter diese einzuziehen bzw. entsprechend der jeweiligen Natur des Rechts zu verwerten, z.B. Aktien zu veräußern. Eine Verwertung durch Einschaltung eines Inkassobüros bedarf der Zustimmung der Gläubiger nach § 160.[35]

 

Rn 17

Gegenstände aus der Produktion werden nicht anders verwertet als solche des Anlagevermögens (siehe Rn. 4 ff.).

[35] Nerlich/Römermann-Balthasar, § 159 Rn. 15.

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