Rn 13

Nahezu unverändert ist nach § 158 Abs. 2 Satz 1 die Verpflichtung des Verwalters geblieben, den Schuldner zu unterrichten. Lediglich die Einschränkung "sofern derselbe ohne Aufschub zu erlangen ist" ist entfallen. Diese Einschränkung ergibt sich jedoch bereits aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei Eilbedürftigkeit haben die Belange des Verfahrens Vorrang vor der Information an den Schuldner. Die Informationspflicht dient dazu, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen Antrag nach § 158 Abs. 2 Satz 2 zu stellen.

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