Rn 1

§ 154 dient in besonderer Weise sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch dem Informationsinteresse aller am Insolvenzverfahren Beteiligten.[1] Die Regelung knüpft an die bisherigen Bestimmungen der §§ 124 Abs. 2 KO, 22 Abs. 3 VergIO an. Aus Sicht der Gläubiger muss möglichst frühzeitig eine umfassende und zutreffende Unterrichtung über die Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners gewährleistet sein; denn erst auf der Grundlage dieser Informationen sind die Gläubiger zu validen Entscheidungen über ihr weiteres Verhalten und den Verlauf des Verfahrens in der Lage. Der Zeitpunkt der Niederlegung der Verzeichnisse ist zudem von besonderer Bedeutung in der Insolvenz über das Vermögen einer Genossenschaft, weil der Verwalter gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 GenG unverzüglich danach die Berechnung der von den Genossenschaftsmitgliedern zur Deckung des ausgewiesenen Fehlbetrages zu leistenden Vorschüsse vorzunehmen hat.[2]

[1] RegE zu § 173, BT-Drs. 12/2443, S. 172.
[2] Kübler/Prütting-Holzer, § 154 Rn. 3. Zu Einzelheiten der Vorschussberechnung s. etwa Beuthien-Schöpflin, GenG, § 106 Rn. 2 ff.

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