Rn 17

In das Gläubigerverzeichnis sind gemäß § 152 Abs. 1 diejenigen Gläubiger aufzunehmen, die dem Verwalter aus den (Geschäfts-)Unterlagen des Schuldners und dessen sonstigen Angaben (zu Auskunfts- und Mitwirkungspflichten s. §§ 97 f., zum Gläubigerverzeichnis des Schuldners beim Insolvenzeigenantrag s. § 13 Abs. 1 Satz 3) bekannt geworden sind, aber auch durch Forderungsanmeldungen der Gläubiger selbst oder auf andere Weise (in der Praxis häufig über die Postsperre, aber auch durch Dritte). Durch den Schuldner ehemals geführte bzw. im Insolvenzeröffnungsverfahren erstellte Gläubigerverzeichnisse (die dieser auf Aufforderung durch das Insolvenzgericht vorzulegen hat, § 20 Satz 1) sind, ggf. nach Überprüfung, fortzuschreiben; alle im Laufe des Verfahrens gewonnenen neuen Informationen sind zu berücksichtigen. Ganz generell hat der Verwalter alle Informationsquellen auszuschöpfen und ggf. eigene Ermittlungen und Nachforschungen anzustellen.[24]

 

Rn 18

In Anbetracht oftmals mangelhafter und kaum aussagekräftiger Buchhaltungen des Schuldners vermag der Verwalter allerdings hinreichend verlässliche Angaben zum Gesamtstand der Verbindlichkeiten zumeist erst nach den Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle zu machen. Bis dahin lässt sich die Vollständigkeit des Gläubigerverzeichnisses kaum abschätzen. Dementsprechend liefert das Gläubigerverzeichnis nach § 152 zumeist nur einen ersten (vorläufigen) Überblick, der im Laufe des Verfahrens durch die Insolvenztabelle vervollständigt wird.[25] Möglicherweise lassen sich einem Verzeichnis aber erste Anzeichen für eine "gesteuerte Insolvenz" entnehmen.[26]

[24] FK-Wegener, § 152 Rn. 5; HK-Irschlinger, § 152 Rn. 4; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 152 Rn. 3; Uhlenbruck-Maus, § 152 Rn. 2; K. Schmidt-Jungmann, § 152 Rn. 4.
[25] Hess/Weis, NZI 1999, 482 (484); Nerlich/Römermann-Andres, § 152 Rn. 3.
[26] Leibner, NZI 2002, 479 (479).

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