Rn 16
Anordnung und Durchführung der Siegelung beruhen nicht auf einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung, sondern allein auf der dahingehenden Entschließung des Insolvenzverwalters. Dieser übt – ohne dass es insoweit auf den Theorienstreit zur zivil- und insolvenzrechtlichen Stellung des Verwalters[24] ankäme – weder ein öffentliches Amt aus noch hat er staatliche Macht.[25] Zwar nimmt er mit der Siegelung durch die InsO zugewiesene Hoheitsrechte wahr, wodurch er in eine amtsähnliche Stellung gelangt. Dennoch wird er dadurch nicht zum (hoheitliche Gewalt ausübenden) Beliehenen im öffentlich-rechtlichen Sinn, vielmehr steht er zum Schuldner und sonstigen Beteiligten des Insolvenzverfahrens in einem zivilrechtlichen, gesetzlichen Schuldverhältnis.[26] Daraus folgt zwangsläufig, dass Rechtsstreitigkeiten um die Berechtigung der Siegelung (Zugehörigkeit des betroffenen Gegenstandes zur Masse) nur vor den Zivilgerichten mit Feststellungs- oder Leistungsklage ausgetragen werden können.[27]
Rn 17
Das Gleiche gilt insbesondere auch, wenn die Art und Weise der Siegelung zwischen den Beteiligten umstritten ist. Denn der Gerichtsvollzieher wird nicht als Vollstreckungsorgan, sondern als Beauftragter des Insolvenzverwalters tätig. Damit verbietet sich ein Rückgriff auf § 766 ZPO, § 148 Abs. 2 Satz 1 (keine Vollstreckungserinnerung möglich)[28] und erst recht ein Rückgriff auf § 148 Abs. 2 Satz 2 (keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts).[29] Möglich bleibt neben dem ordentlichen Rechtsweg eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
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