Rn 44
Im Hinblick auf die eigentliche Verwaltung der nach § 148 Abs. 1 in Besitz genommenen Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter zum einen grundsätzlich alle ehemals dem Schuldner obliegenden Pflichten zu erfüllen, die vor allem aus noch nicht abgeschlossenen Verträgen mit Dritten (vgl. §§ 103 ff.), aber auch aus Gesetz resultieren.[55] Von dieser "Pflichtenübernahme" ausgenommen sind allerdings höchstpersönliche Pflichten des Schuldners.
Rn 45
Besondere Bedeutung kann in diesem Zusammenhang die (zivilrechtliche wie ordnungsrechtliche) Störerhaftung nach § 1004 Abs. 1 BGB haben. Soweit der Schuldner vor Verfahrenseröffnung Handlungsstörer war, haftet er allein; Forderungen gegen ihn sind Insolvenzforderungen (§ 38). Eine Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für Handlungsstörungen ergibt sich noch nicht allein aus der Inbesitznahme des schuldnerischen Vermögens;[56] Voraussetzung ist vielmehr, dass der Verwalter selbst störende Handlungen vornimmt (etwa durch den Weiterbetrieb einer störenden Anlage usw.); er haftet dann allerdings nur als Amtswalter mit der Masse.
Rn 46
War der Schuldner vor Verfahrenseröffnung hingegen Zustandsstörer, so wird der Insolvenzverwalter allein schon durch die Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft über den störenden Gegenstand des Schuldners selbst zum Zustandsstörer, so dass daraus resultierende Ansprüche Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1) darstellen.[57] Das Gleiche gilt, wenn die Zustandsstörung erst nach Verfahrenseröffnung durch in Besitz genommene Massegegenstände entsteht. Der Verwalter kann sich von der Störerhaftung aber grundsätzlich durch Freigabe des betreffenden Massegegenstandes (siehe unter Rn. 73 ff.) befreien;[58] das entspricht dem Sinn und Zweck der Freigabe (Entlastung der Masse), ohne mit sonstigen Grundsätzen zu kollidieren – insbesondere rückt der Schuldner wiederum in die Störerposition ein und muss in Anspruch genommen werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen